„Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.“
„Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.“
Termine nach Vereinbarung
In Notfällen wenden Sie sich bitte an die Notfallnummer!
Kontakt
Tel.: 0234 | 96643113
Fax: 0234 | 96643693
info@die-rechtsanwaltskanzlei-bochum.de
Adresse
Bongardstr. 2
44787 Bochum
Witteler-Passage
Die Notwendigkeit einer guten Strafverteidigung kennt keine Öffnungszeiten. Befinden Sie oder ein Angehöriger sich in einer strafrechtlichen Notsituation, zögern Sie nicht, Kontakt mit mir aufzunehmen, um Antworten auf Ihre ersten wichtigen Fragen zu erhalten. Dabei ist unerheblich, ob Sie bereits Bestandsmandant sind oder als Neumandant Auskunft wünschen.
Die Notwendigkeit einer guten Strafverteidigung kennt keine Öffnungszeiten. Befinden Sie oder ein Angehöriger sich in einer strafrechtlichen Notsituation, zögern Sie nicht, Kontakt mit mir aufzunehmen, um Antworten auf Ihre ersten wichtigen Fragen zu erhalten. Dabei ist unerheblich, ob Sie bereits Bestandsmandant sind oder als Neumandant Auskunft wünschen.
Für alle anderen Anliegen, wie Sachstandsabfragen oder Terminvereinbarungen, erreichen Sie die Kanzlei telefonisch unter 0234 | 96643113. Gerne können Sie uns Ihr Anliegen auch rund um die Uhr per E-Mail schildern oder das Kontaktformular nutzen. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Kontakt setzen.
„Mit Leidenschaft für meinen Beruf, maßgeschneiderten Verteidigungsstrategien, der Empathie für die Mandantschaft und dem nötigen Durchsetzungsvermögen verteidige ich Sie ohne Kompromisse.“
Ich berate und verteidige Sie bundesweit auf allen Ebenen des Straf- und Wirtschaftsstrafrechts. Dabei setze ich mich von Beginn an für die Wahrung Ihrer Rechte als Beschuldigter ein. Gerade zu Beginn eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens werden die Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens gestellt. Denn nur wer sein Verteidigungsziel kennt, findet den besten Weg. Dabei erhalten Sie stets eine ehrliche und realistische Einschätzung von mir.
Um Sie zuverlässig und kompetent zu beraten, spezialisieren wir uns im Bereich des Strafrechts stetig weiter.
Aktuell: Belegung des Fachanwaltlehrgangs Strafrecht
„Mit Leidenschaft für meinen Beruf, maßgeschneiderten Verteidigungsstrategien, der Empathie für die Mandantschaft und dem nötigen Durchsetzungsvermögen verteidige ich Sie ohne Kompromisse.“
„Mit Leidenschaft für meinen Beruf, maßgeschneiderten Verteidigungsstrategien, der Empathie für die Mandantschaft und dem nötigen Durchsetzungsvermögen verteidige ich Sie ohne Kompromisse.“
Ich berate und verteidige Sie bundesweit auf allen Ebenen des Straf- und Wirtschaftsstrafrechts. Dabei setze ich mich von Beginn an für die Wahrung Ihrer Rechte als Beschuldigter ein. Gerade zu Beginn eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens werden die Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens gestellt. Denn nur wer sein Verteidigungsziel kennt, findet den besten Weg. Dabei erhalten Sie stets eine ehrliche und realistische Einschätzung von mir.
Um Sie zuverlässig und kompetent zu beraten, spezialisieren wir uns im Bereich des Strafrechts stetig weiter.
Aktuell: Belegung des Fachanwaltlehrgangs Strafrecht
Mit meinem Fachwissen unterstütze und vertrete ich Sie in allen Verfahrensstadien und erarbeite mit Ihnen die jeweils passende Verteidigungs- bzw. Rechtsmittelstrategie. Darüber hinaus bin ich auch im Rahmen des Straf- oder Maßregelvollzugs für Sie da und überprüfe unter anderem die Aussichten eines Wiederaufnahmeverfahrens, einer vorzeitigen Haftentlassung oder die Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit gemäß § 35 des Betäubungsmittelgesetzes.
Ich vertrete Sie im gesamten Bereich des Strafrechts mit einer besonderen Spezialisierung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.
In einem ersten Informationsgespräch berate ich Sie gerne – kostenlos – über die Möglichkeit, Ihren Fall als Anwältin zu übernehmen und über die Ihnen voraussichtlich weiter entstehenden Kosten, sollte ein Mandatsverhältnis entstehen.
Im Rahmen eines Erstgespräches erhalten Sie eine erste Einschätzung zu der Sach- und Rechtslage. Zudem zeige ich Ihnen eine erste Verteidigungsstrategie auf und wir besprechen, welche erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind. Die Gebühr für eine solche Erstberatung ist gesetzlich beschränkt und kann bis zu 190,00 € betragen (zzgl. USt).
Die weiteren anwaltlichen Gebühren setzen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zusammen. In umfangreicheren Fällen behalte ich mir vor, eine zusätzliche Honorarvereinbarung mit Ihnen zu vereinbaren.
Sie haben eine Rechtsschutzversicherung? Bitte beachten Sie, dass Rechtsschutzversicherungen in der Regel die Übernahme der entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten im Rahmen der Strafverteidigung im zugrundeliegenden Versicherungsvertrag ausgeschlossen haben. Kontaktieren Sie hierzu bitte den Ansprechpartner Ihrer Versicherung.
Sie oder ein Angehöriger wurde/n auf Grundlage eines Haftbefehls festgenommen.
Bewahren Sie Ruhe und schweigen Sie!
Sie werden innerhalb von 48 Stunden dem zuständigen Haftrichter am Amtsgericht vorgeführt, welcher überprüfen wird, ob gegen Sie ein dringender Tatverdacht besteht.
Alles, was Sie nun gegenüber den Polizeibeamten, Richtern oder Staatsanwälten äußern, kann in dem weiteren Verfahren verwendet werden. Aus Ihrem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (z. B. Schuldeingeständnis)! Ihnen wird zu jedem späteren Zeitpunkt das Recht eingeräumt, sich zur Sache zu äußern.
Sie haben das Recht, in jeder Phase des Verfahrens einen Verteidiger zu kontaktieren. Weisen Sie auf Ihren Wunsch hin und kontaktieren Sie mich als Ihre Verteidigerin oder bitten Sie einen Angehörigen, dies für Sie zu tun. In einigen Fällen können wir die Außervollzugsetzung oder die Aufhebung des Haftbefehls erwirken.
Beamte der Staatsanwaltschaft/Polizei durchsuchen Ihre Privaträume.
Bewahren Sie Ruhe!
Nachvollziehbar werden Sie sich in der für Sie fremden Situation unwohl fühlen. Dennoch versuchen Sie sich bitte ruhig und besonnen gegenüber den ermittelnden Beamten zu verhalten.
Äußern Sie sich nicht zu den Vorwürfen, sondern schweigen Sie, bis Sie sich mit mir als Ihre Verteidigerin besprochen haben.
Bitten Sie um die Aushändigung einer Durchschrift des Durchsuchungsbeschlusses sowie einer Durchschrift des Sicherstellungsprotokolls und bewahren Sie diese sorgfältig bis zu dem Gespräch mit mir als Ihre Verteidigerin auf. In einzelnen Fällen, in denen die sog. „Gefahr in Verzug“ bejaht wird, kann es passieren, dass ein Durchsuchungsbeschluss in Papierform nicht vorliegt. In beiden Fällen werden wir die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Nachgang der Durchsuchung überprüfen.
Unterzeichnen Sie keine Dokumente, mit denen Sie die freiwillige Herausgabe von Gegenständen bekunden. Lassen Sie Ihren Widerspruch ausdrücklich vermerken. Lassen Sie sich von den Beamten nicht zu einer freiwilligen Herausgabe drängen. Auch in den Fällen der unfreiwilligen Herausgabe werden die Beamten die Gegenstände im Regelfall dennoch mitnehmen. Dies erfolgt im Rahmen der sog. Beschlagnahme. Die Anordnung der Beschlagnahme ist im Nachgang auf ihre Richtigkeit überprüfbar.
Ladung zur Beschuldigtenvernehmung.
Überprüfen Sie, um welche Art der Ladung es sich handelt. Dies erkennen Sie anhand des Ladungsschreibens am Absender und zu welcher Örtlichkeit Sie geladen wurden (z. B. Ladung zum Polizeipräsidium).
Handelt es sich um eine polizeiliche Ladung, beachten Sie unbedingt, dass Sie nicht verpflichtet sind, zu dem angegebenen Termin zu erscheinen. Nehmen Sie den Termin nicht wahr und kontaktieren Sie mich umgehend, damit ich bei der Staatsanwaltschaft und Polizei das Erforderliche veranlassen kann. Es ist wichtig, Ihre Aussage zuvor gründlich mit mir zu besprechen, da unbedachte Äußerungen im Wege der Aufregung schnell getätigt werden, die zu Ihrem Nachteil reichen können und auch durch den Verteidiger im Nachgang nur noch schwer entkräftet werden können.
Handelt es sich um eine staatsanwaltliche oder richterliche Ladung zur Vernehmung, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, zu dem anberaumten Termin zu erscheinen. Kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, denn umso wichtiger ist die vorherige Absprache Ihrer Aussage. Darüber hinaus kann ich Sie bei der Vernehmung unterstützen und vor Ort anwesend sein.
Ihnen wurde ein Strafbefehl zugestellt.
Der Strafbefehl ist ein Strafprozessmittel der Staatsanwaltschaft, um gegen Sie eine Strafe zu verhängen, ohne einen mündlichen Prozess führen zu müssen. Es handelt sich damit um eine Verfahrenserleichterung. Dies hat für Sie den Vorteil, sich einer mündlichen Verhandlung, die im Regelfall im Wege der Öffentlichkeit stattfindet, zeit- und kostenintensiv und für Sie aufregend und belastend sein kann, nicht aussetzen zu müssen. Allerdings haben Sie auch keine Möglichkeit, vor dem Richter mündlich angehört zu werden, sofern kein Einspruch eingelegt wird. Wenden Sie sich unmittelbar an mich als Ihre Verteidigerin, um überprüfen zu lassen, ob gegen den Strafbefehl ein Einspruch eingelegt werden sollte. In diesem Fall können Sie gegen die Strafe vorgehen und erhalten die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen mündlich zu äußern. Es besteht zudem die Möglichkeit den Einspruch beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch einzulegen, wodurch die Strafe nur ihrer Höhe nach angegriffen und zur Überprüfung gestellt wird.
Sie haben ein Urteil erhalten.
Kontaktieren Sie mich umgehend als Ihre Verteidigerin. Möchten Sie gegen die Verurteilung vorgehen, muss dies binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem zuständigen Gericht bekannt gegeben werden. Ich kann Sie dabei auch dann unterstützen, wenn ich zuvor nicht als Ihre Verteidigerin im Verfahren aufgetreten bin. Das sog. Rechtsmittelverfahren ist eigenständig gegenüber dem Hauptverfahren, eine Bindung an denselben Anwalt ist nicht zwingend.
Sie sind Geschädigter | Zeuge einer Straftat.
Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind und diese anzeigen wollen, können Sie sich an jede Polizeidienststelle wenden. Achten Sie bitte darauf, dass die gestellte Strafanzeige nicht ohne Weiteres zurückgenommen werden kann. Diese besondere Ausnahme gilt nur bei bestimmten Straftaten, die nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden (sog. Antragsdelikte). In allen anderen Fällen ist die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, den von Ihnen angezeigten Vorfall strafrechtlich zu prüfen, sofern ein Anfangsverdacht vorliegt.
Als Geschädigter sind Sie als Zeuge für das Verfahren besonders wichtig. In der Regel werden Sie von der Polizei zu der Tat vernommen. In vielen Fällen müssen Sie Ihre Aussage später vor dem Gericht wiederholen.
Als Zeuge trifft Sie die Zeugenpflicht, nach der Sie grundsätzlich verpflichtet sind, auf eine Ladung der Ermittlungsbehörden zu erscheinen und eine wahrheitsgemäße Aussage zu machen. Als Zeuge auszusagen kann unter Umständen eine belastende Situation für Sie darstellen. Sie haben daher das Recht, einen Anwalt als Beistand hinzuzuziehen. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie für Ihre Vernehmung einen solchen anwaltlichen Beistand benötigen, sprechen Sie dies bitte vor Ihrer Vernehmung bei der Person, die Ihre Vernehmung durchführt, an (dies kann sowohl bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht sein). Bei Vorliegen eines familiären Näheverhältnisses kann ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen, nach dem Sie keine Pflicht zu einer Zeugenaussage trifft.
Neben der Strafverteidigung stehe ich Ihnen zudem als Beistand im Rahmen der Nebenklage zur Verfügung.
Bei Vorliegen bestimmter Straftaten (dazu gehören z. B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, versuchte Tötung oder eine Tat, die zur Tötung einer oder eines nahen Angehörigen geführt hat), können Sie als Nebenkläger am Strafverfahren teilnehmen. Als Nebenkläger haben Sie, anders als andere Zeugen, bestimmte Rechte. Sie haben z. B. das Recht, immer an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen, ein eigenes Fragerecht auszuüben sowie Akteneinsicht zu beantragen.
Haben Sie durch eine Straftat zu Ihrem Nachteil einen Schaden erlitten oder möchten Sie einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen, ist dies im Rahmen des Strafverfahrens im Wege des sog. Adhäsionsverfahrens möglich. Hierzu ist ein Antrag nötig, zu dem ich Sie gerne berate.
Mit meinem Fachwissen unterstütze und vertrete ich Sie in allen Verfahrensstadien und erarbeite mit Ihnen die jeweils passende Verteidigungs- bzw. Rechtsmittelstrategie. Darüber hinaus bin ich auch im Rahmen des Straf- oder Maßregelvollzugs für Sie da und überprüfe unter anderem die Aussichten eines Wiederaufnahmeverfahrens, einer vorzeitigen Haftentlassung oder die Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit gemäß § 35 des Betäubungsmittelgesetzes.
Ich vertrete Sie im gesamten Bereich des Strafrechts mit einer besonderen Spezialisierung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.
In einem ersten Informationsgespräch berate ich Sie gerne – kostenlos – über die Möglichkeit, Ihren Fall als Anwältin zu übernehmen und über die Ihnen voraussichtlich weiter entstehenden Kosten, sollte ein Mandatsverhältnis entstehen.
Im Rahmen eines Erstgespräches erhalten Sie eine erste Einschätzung zu der Sach- und Rechtslage. Zudem zeige ich Ihnen eine erste Verteidigungsstrategie auf und wir besprechen, welche erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind. Die Gebühr für eine solche Erstberatung ist gesetzlich beschränkt und kann bis zu 190,00 € betragen (zzgl. USt).
Die weiteren anwaltlichen Gebühren setzen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zusammen. In umfangreicheren Fällen behalte ich mir vor, eine zusätzliche Honorarvereinbarung mit Ihnen zu vereinbaren.
Sie haben eine Rechtsschutzversicherung? Bitte beachten Sie, dass Rechtsschutzversicherungen in der Regel die Übernahme der entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten im Rahmen der Strafverteidigung im zugrundeliegenden Versicherungsvertrag ausgeschlossen haben. Kontaktieren Sie hierzu bitte den Ansprechpartner Ihrer Versicherung.
Sie oder ein Angehöriger wurde/n auf Grundlage eines Haftbefehls festgenommen.
Bewahren Sie Ruhe und schweigen Sie!
Sie werden innerhalb von 48 Stunden dem zuständigen Haftrichter am Amtsgericht vorgeführt, welcher überprüfen wird, ob gegen Sie ein dringender Tatverdacht besteht.
Alles, was Sie nun gegenüber den Polizeibeamten, Richtern oder Staatsanwälten äußern, kann in dem weiteren Verfahren verwendet werden. Aus Ihrem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (z. B. Schuldeingeständnis)! Ihnen wird zu jedem späteren Zeitpunkt das Recht eingeräumt, sich zur Sache zu äußern.
Sie haben das Recht, in jeder Phase des Verfahrens einen Verteidiger zu kontaktieren. Weisen Sie auf Ihren Wunsch hin und kontaktieren Sie mich als Ihre Verteidigerin oder bitten Sie einen Angehörigen, dies für Sie zu tun. In einigen Fällen können wir die Außervollzugsetzung oder die Aufhebung des Haftbefehls erwirken.
Beamte der Staatsanwaltschaft/Polizei durchsuchen Ihre Privaträume.
Bewahren Sie Ruhe!
Nachvollziehbar werden Sie sich in der für Sie fremden Situation unwohl fühlen. Dennoch versuchen Sie sich bitte ruhig und besonnen gegenüber den ermittelnden Beamten zu verhalten.
Äußern Sie sich nicht zu den Vorwürfen, sondern schweigen Sie, bis Sie sich mit mir als Ihre Verteidigerin besprochen haben.
Bitten Sie um die Aushändigung einer Durchschrift des Durchsuchungsbeschlusses sowie einer Durchschrift des Sicherstellungsprotokolls und bewahren Sie diese sorgfältig bis zu dem Gespräch mit mir als Ihre Verteidigerin auf. In einzelnen Fällen, in denen die sog. „Gefahr in Verzug“ bejaht wird, kann es passieren, dass ein Durchsuchungsbeschluss in Papierform nicht vorliegt. In beiden Fällen werden wir die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Nachgang der Durchsuchung überprüfen.
Unterzeichnen Sie keine Dokumente, mit denen Sie die freiwillige Herausgabe von Gegenständen bekunden. Lassen Sie Ihren Widerspruch ausdrücklich vermerken. Lassen Sie sich von den Beamten nicht zu einer freiwilligen Herausgabe drängen. Auch in den Fällen der unfreiwilligen Herausgabe werden die Beamten die Gegenstände im Regelfall dennoch mitnehmen. Dies erfolgt im Rahmen der sog. Beschlagnahme. Die Anordnung der Beschlagnahme ist im Nachgang auf ihre Richtigkeit überprüfbar.
Ladung zur Beschuldigtenvernehmung.
Überprüfen Sie, um welche Art der Ladung es sich handelt. Dies erkennen Sie anhand des Ladungsschreibens am Absender und zu welcher Örtlichkeit Sie geladen wurden (z. B. Ladung zum Polizeipräsidium).
Handelt es sich um eine polizeiliche Ladung, beachten Sie unbedingt, dass Sie nicht verpflichtet sind, zu dem angegebenen Termin zu erscheinen. Nehmen Sie den Termin nicht wahr und kontaktieren Sie mich umgehend, damit ich bei der Staatsanwaltschaft und Polizei das Erforderliche veranlassen kann. Es ist wichtig, Ihre Aussage zuvor gründlich mit mir zu besprechen, da unbedachte Äußerungen im Wege der Aufregung schnell getätigt werden, die zu Ihrem Nachteil reichen können und auch durch den Verteidiger im Nachgang nur noch schwer entkräftet werden können.
Handelt es sich um eine staatsanwaltliche oder richterliche Ladung zur Vernehmung, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, zu dem anberaumten Termin zu erscheinen. Kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, denn umso wichtiger ist die vorherige Absprache Ihrer Aussage. Darüber hinaus kann ich Sie bei der Vernehmung unterstützen und vor Ort anwesend sein.
Ihnen wurde ein Strafbefehl zugestellt.
Der Strafbefehl ist ein Strafprozessmittel der Staatsanwaltschaft, um gegen Sie eine Strafe zu verhängen, ohne einen mündlichen Prozess führen zu müssen. Es handelt sich damit um eine Verfahrenserleichterung. Dies hat für Sie den Vorteil, sich einer mündlichen Verhandlung, die im Regelfall im Wege der Öffentlichkeit stattfindet, zeit- und kostenintensiv und für Sie aufregend und belastend sein kann, nicht aussetzen zu müssen. Allerdings haben Sie auch keine Möglichkeit, vor dem Richter mündlich angehört zu werden, sofern kein Einspruch eingelegt wird. Wenden Sie sich unmittelbar an mich als Ihre Verteidigerin, um überprüfen zu lassen, ob gegen den Strafbefehl ein Einspruch eingelegt werden sollte. In diesem Fall können Sie gegen die Strafe vorgehen und erhalten die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen mündlich zu äußern. Es besteht zudem die Möglichkeit den Einspruch beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch einzulegen, wodurch die Strafe nur ihrer Höhe nach angegriffen und zur Überprüfung gestellt wird.
Sie haben ein Urteil erhalten.
Kontaktieren Sie mich umgehend als Ihre Verteidigerin. Möchten Sie gegen die Verurteilung vorgehen, muss dies binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem zuständigen Gericht bekannt gegeben werden. Ich kann Sie dabei auch dann unterstützen, wenn ich zuvor nicht als Ihre Verteidigerin im Verfahren aufgetreten bin. Das sog. Rechtsmittelverfahren ist eigenständig gegenüber dem Hauptverfahren, eine Bindung an denselben Anwalt ist nicht zwingend.
Sie sind Geschädigter | Zeuge einer Straftat.
Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind und diese anzeigen wollen, können Sie sich an jede Polizeidienststelle wenden. Achten Sie bitte darauf, dass die gestellte Strafanzeige nicht ohne Weiteres zurückgenommen werden kann. Diese besondere Ausnahme gilt nur bei bestimmten Straftaten, die nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden (sog. Antragsdelikte). In allen anderen Fällen ist die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, den von Ihnen angezeigten Vorfall strafrechtlich zu prüfen, sofern ein Anfangsverdacht vorliegt.
Als Geschädigter sind Sie als Zeuge für das Verfahren besonders wichtig. In der Regel werden Sie von der Polizei zu der Tat vernommen. In vielen Fällen müssen Sie Ihre Aussage später vor dem Gericht wiederholen.
Als Zeuge trifft Sie die Zeugenpflicht, nach der Sie grundsätzlich verpflichtet sind, auf eine Ladung der Ermittlungsbehörden zu erscheinen und eine wahrheitsgemäße Aussage zu machen. Als Zeuge auszusagen kann unter Umständen eine belastende Situation für Sie darstellen. Sie haben daher das Recht, einen Anwalt als Beistand hinzuzuziehen. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie für Ihre Vernehmung einen solchen anwaltlichen Beistand benötigen, sprechen Sie dies bitte vor Ihrer Vernehmung bei der Person, die Ihre Vernehmung durchführt, an (dies kann sowohl bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht sein). Bei Vorliegen eines familiären Näheverhältnisses kann ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen, nach dem Sie keine Pflicht zu einer Zeugenaussage trifft.
Neben der Strafverteidigung stehe ich Ihnen zudem als Beistand im Rahmen der Nebenklage zur Verfügung.
Bei Vorliegen bestimmter Straftaten (dazu gehören z. B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, versuchte Tötung oder eine Tat, die zur Tötung einer oder eines nahen Angehörigen geführt hat), können Sie als Nebenkläger am Strafverfahren teilnehmen. Als Nebenkläger haben Sie, anders als andere Zeugen, bestimmte Rechte. Sie haben z. B. das Recht, immer an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen, ein eigenes Fragerecht auszuüben sowie Akteneinsicht zu beantragen.
Haben Sie durch eine Straftat zu Ihrem Nachteil einen Schaden erlitten oder möchten Sie einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen, ist dies im Rahmen des Strafverfahrens im Wege des sog. Adhäsionsverfahrens möglich. Hierzu ist ein Antrag nötig, zu dem ich Sie gerne berate.